KlimaNews Neue Regelung für den Betrieb von Wärmepumpen und Klimaanlagen ab. 1.1.24

Am 27. November 2023 hat die Bundesnetzagentur positive Regelungen für die Einbindung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, wie zum Beispiel Wärmepumpen und Klimaanlagen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos, bekanntgegeben.

Was ist wichtig, was muss ich wissen?

  • Die neuen Regelungen und Vorschriften werden ab dem 1. Januar 2024 wirksam.
  • Für bestehende Anlagen, die bereits eine Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber haben, gibt es Übergangsregelungen. Ansonsten sind bestehende Anlagen von diesen Regelungen ausgenommen.
  • Neue Wärmepumpen und Klimaanlagen oder private Ladeeinrichtungen für Elektroautos können nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung des Netzes abgelehnt oder verzögert werden.
  • Sollte eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes drohen, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Strombezug solcher steuerbarer Verbrauchseinrichtungen vorübergehend zu regulieren. Dabei muss sichergestellt sein, dass stets eine Mindestleistung von 4,2 kW verfügbar ist, damit Wärmepumpen und Klimaanlagen weiter betrieben und Elektroautos geladen werden können.
  • Eine vollständige Abschaltung ist nicht erlaubt, und der normale Haushaltsstrom bleibt von dieser Regelung unberührt.

 

Reduziertes Netzentgelt für Betreiber

Als Ausgleich für die netzorientierte Steuerung sollen Betreiber steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nur ein reduziertes Netzentgelt zahlen. Hierbei haben sie die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Modulen zur Entgeltreduzierung zu wählen.

Die Reduzierung kann entweder aus einem pauschalen Betrag vom Netzbetreiber (Modul 1) oder einem um 60 % gesenkten Arbeitspreis (Modul 2) bestehen. Modul 2 lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG). Modul 2 dürfte laut Bundesnetzagentur daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen und Klimaanlagen geeignet sein.

Die pauschale Reduzierung (Modul 1) kann je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen. Das entspricht einer Reduzierung um 50 bis 95 % des für den jährlichen Verbrauch (ca. 2.500 kWh) zu zahlenden Netzentgelts. Die BNetzA legt außerdem erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt fest, die sicherstellen, dass sich zeitliche Verbrauchsverschiebungen für die Kunden lohnen werden.

Hinweis:
Den Entscheidungen der Beschlusskammern 6 und 8 der Bundesnetzagentur ging ein Festlegungsverfahren zur Einbindung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen voraus.