In den letzten Monaten sind die Verkaufszahlen von Split-Klimageräten auf ein Allzeithoch gestiegen. Die wachsende Nachfrage nach...
KlimagesetzeVorschriften
Wartung Klimaanlage Vorschrift: Um den vollen Umfang der Gewährleistungsansprüche Ihrer Klimaanlage aufrecht zu erhalten, ist der Abschluss eines Wartungsvertrages mit 2-maliger Wartung jährlich unbedingt notwendig. Ohne Abschluss eines Wartungsvertrages für Ihre Klimageräte beträgt die Gewährleistung 12 Monate ab Inbetriebnahme. Es ist darauf zu achten, dass auch außerhalb der Wartungsarbeiten zusätzliche Reinigungsarbeiten an der Tauwasserleitung, Tauwasserpumpe sowie den Filtern notwendig werden können. Nur durch ständige Überprüfung und Reinigung kann ein Schaden verhindert werden. Sollte aufgrund von einer nicht durchgeführten Wartung ein Schaden entstehen oder ein Anlagenausfall auftreten, liegt dieser Fall außerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Wartung Klimaanlage Vorschrift).
Dichtheitsprüfungen an Kälte,- Klima,- und Wärmepumpenanlagen gemäß EU Verordnung Nr. 517/2014 (F-Gase Verordnung)
Zur Berechnung der notwendigen Prüfintervalle werden die entsprechenden CO2-Äquivalente herangezogen. Referenzpunkt ist der Wert von 1kg CO2 = 1kg R744 (CO2). Aus der Multiplikation vom GWP eines Kältemittels und dem Füllgewicht der Anlage, ergibt sich dann das CO2- Äquivalent.
Beispiel: Eine Splitklimaanlage ist mit 3kg Kältemittel R410a gefüllt: 3kg R410a x 2.088kg (GWP von R410a) = 6.264kg entspricht 6,264 Tonnen CO2- Äquivalent. Somit größer als 5 Tonnen unterer Grenzwert CO2- Äquivalent. Deshalb ist hier gesetzlich eine Kontrolle alle 12 Monate vorgeschrieben bzw. alle 24 Monate bei vorhandenem Leckage Erkennungssystem.
Mengen F-Gase in Tonnen CO2-Äquivalent | Anlage hat kein Leckage-Erkennungssystem | Leckage-Erkennungssystem vorhanden |
5-49 | Mindestens alle 12 Monate | Mindestens alle 24 Monate |
50-499 | Mindestens alle 6 Monate | Mindestens alle 12 Monate |
500 und mehr | Mindestens alle 3 Monate | Mindestens alle 6 Monate |
Dichtheitskontrollen in Abhängigkeit des Füllgewichtes der Anlage:
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Kältemittel | GWP-Wert | alle 12 Monate | alle 12 Monate bei Hermetik Systemen | alle 6 Monate | alle 3 Monate |
R134a | 1430 | 3,5 kg | 7,0 kg | 35 kg | 350 kg |
R404a | 3922 | 1,3 kg | 2,6 kg | 13 kg | 130 kg |
R407c | 1774 | 2,8 kg | 5,6 kg | 28 kg | 280 kg |
R410a | 2088 | 2,4 kg | 4,8 kg | 24 kg | 240 kg |
GWP: Global Warming Potential. Diese Zahl beschreibt den Faktor des Treibhauspotentials des Kältemittels bezogen auf CO2 (Kohlendioxid). Ein Beispiel: ein GWP von 1430 bedeutet, dass 1kg des Kältemittels (R134a) die Wirkung von 1430kg CO2 besitzt.
CO2-Äquivalent: das Produkt aus Füllmenge (Gewicht) des Kältemittels mit dem GWP.
Hermetik System: komplett dicht verlötete Anlage ohne jegliche Verschraubungen und Serviceanschlüsse. Kaum verbreitet außer in kleinen Kühlmöbeln wie Kühlschränken und steckerfertigen Geräten.
Die Rechtsvorschriften hierzu sind
EU-VO 517/2014
ChemKlimaSchutzV
ChemOzonSchichtV
Der Betreiber oder Eigentümer der Klimaanlage ist für die Umsetzung der oben genannten Verordnungen verantwortlich. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen dieser Verordnungen verstößt, kann nach Chemikaliengesetz mit Geldbußen bis EUR 50.000,00 oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahre bestraft werden. Ebenso ist es notwendig, an Klimasystemen, welche in Räumen mit Personenverkehr installiert sind, die Überprüfung und Hygienereinigung nach VDI 6022 durchzuführen.
Betreiberpflichten nach VDI 6022
Der Paragraph 4 des Arbeitsschutzgesetzes gibt vor, dass der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen sind. Der „Stand der Technik” entspricht einer höheren Rechtsebene in der Rechtsprechung, als die „allgemein anerkannten Regeln der Technik”. Die technische Richtlinie VDI 6022 ist juristisch als rechtsnormenähnlich einzustufen und erhält dadurch Gesetzescharakter. Den Stand der Technik aller Klimageräte entsprechend, somit rechtlich bindend, schreibt die VDI 6022 Hygieneinspektionen an raumlufttechnischen Anlagen alle 3 Jahre, bei Klimaanlagen mit Luftbefeuchtung alle 2 Jahre, vor. Die mikrobiologische Prüfung des Umlaufwassers von Sprühbefeuchtern ist halbmonatlich durchzuführen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren und dienen Ihnen, dem Gewerbeaufsichtsamt und dem Amt für Arbeitsschutz als Nachweis, über den Zustand der Anlagen. Sie können entsprechend handeln, Ihrer Beweispflicht nachkommen und ggf. Schaden abwenden. Die Hygieneinspektion ersetzt nicht die turnusmäßige Wartung der Klimaanlagen.